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Ferienjobs: Was Schüler und Eltern beachten sollten

30. April 2019
Foto: pixabay.com

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Schüler/innen nutzen die Ferienzeit häufig, um sich ein paar Euros mit einem Ferien- bzw. Aushilfsjob dazuzuverdienen. Wer einen solchen Job annimmt, sollte nachfolgende steuerliche und kindergeldrechtliche Folgen berücksichtigen und beachten: 

Bei der Aufnahme der neuen Tätigkeit muss der/die Ferienjobber/in seinem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer sowie sein Geburtsdatum mitteilen. Er muss zudem angeben, ob es sich bei  dem Job um sein einziges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sollte dies der Fall sein, kann der/die Ferienjobber/in seinen Arbeitslohn in der Regel nach Steuerklasse I versteuern. In dem Fall behält der Arbeitgeber erst ab einem Monatslohn über 950,00 € Lohnsteuer ein.

Sofern der/die Schüler/in bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber hat, bekommt er/sie für den Ferienjob die ungünstigere Steuerklasse VI. Dann muss er/sie fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuer zahlen. Allerdings kann man die zu viel erhobene Steuer zurückholen, indem man nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgibt, wenn man den Grundfreibetrag von 8.472,00 € (Grenze für 2015) nicht überschritten hat. Wer in den Ferien einen Minijob ausübt, zahlt in der Regel gar keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Hier darf der Monatslohn nicht über 450,00 € liegen.

Die Einkünfte von Schülern aus einem Ferienjob können den Kindergeldanspruch der Eltern nicht mehr gefährden, denn ab dem Jahr 2012 wurde die Einkunftsgrenze für Kinder abgeschafft. Allerdings enthält das neue Gesetz eine sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung, wonach der Nachwuchs nach einer abgeschlossenen Erstausbildung nur dann noch kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden kann, wenn die Nebentätigkeit auf 20 Stunden die Woche begrenzt ist.  Arbeitet ein Kind länger, erlischt für seine Eltern der Kindergeldanspruch. Außerdem darf die 20-Stunden-Grenze für bis zu zwei Monate - beispielsweise in den Ferien- überschritten werden, wenn sie denn im Jahresdurchschnitt insgesamt eingehalten wird.

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Veröffentlicht am 30.04.19

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Wie sagte schon Bacon: „Wissen ist Macht!“
*Francis Bacon, 1561 - 1625, Philosoph & Jurist
 

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